Anlagenzertifikat

Allgemeiner Hinweis für EEG-Anlagen:

Unabhängig vom Energieträger der EEG-Anlage und der Leistung muss ein Anlagenzertifikat zur Erstellung des Netzanschlussvertrages, spätestens jedoch vor einer Zuschaltung zum Netzparallelbetrieb beim Netzbetreiber vorgelegt werden, wenn die Länge der Leitung vom Netzanschlusspunkt bis zu der/den Erzeugungseinheit(en) ≥ 2 km ist. Die zugehörige EZA-Konformitätserklärung ist innerhalb der Gültigkeit des Anlagenzertifikates, spätestens jedoch 12 Monate nach der Inbetriebnahme, beim Netzbetreiber nachzureichen.

Windenergieanlagen:

Für Windenergieanlagen ≥ 1 MVA* (Inbetriebnahme ab dem 1. April 2011) muss das Anlagenzertifikat (Planungszertifikat) zur Erstellung des Netzanschlussvertrages, spätestens jedoch vor einer Zuschaltung zum Netzparallelbetrieb der betroffenen Anlage, beim Netzbetreiber vorliegen.

Nach § 2 Abs. 1 §§ 3 und 4 der SDLWindV müssen Windenergieanlagen, die nach dem 31. März 2011 in Betrieb genommen werden, zwingend die Anforderungen aus der SDLWindV erfüllen. Kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den Nachweis nicht erbringen, so besteht kein Anspruch auf Vergütung nach dem EEG.

* Summenleistung aller EZA am Netzanschlusspunkt (NAP). Steigt durch den Zubau weiterer Erzeugungsanlagen bzw. durch die Erweiterung von Bestandsanlagen die Einspeiseleistung an einem bereits bestehenden NAP an, so ist erstmalig ein Anlagenzertifikat dann zu erbringen, wenn die Summe aller Erzeugungsanlagen an diesem NAP ≥ 1 MVA ist und die Leistungserhöhung 50 Prozent der bisher bestehenden Anschlussleistung überschreitet oder mehr als 1 MVA dazu gebaut wird.

(Beispiel: Bestand 800 kVA, Erweiterung 500 kVA, Summe 1,3 MVA --> Anlagenzertifikat notwendig). Werden an Erzeugungsanlagen, die bereits ein Anlagenzertifikat besitzen, weitere Erzeugungsanlagen zu- oder abgebaut oder werden sonstige wesentliche Änderungen an der Anlage durchgeführt, so ist grundsätzlich ein neues Anlagenzertifikat (mit zugehöriger EZA-Konformitätserklärung) beim Netzbetreiber vorzulegen.

Für Windenergieanlagen gilt: Alle Altanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. April 2011 gelten als Bestandsanlagen mit dem Leistungswert zum Zeitpunkt 1. April 2011. Alle späteren Erweiterungen ab dem 01.April 2011 sind somit in Summe zu bewerten (Beispiel: Bestand 2010: 800 kVA, Erweiterung Oktober 2011: 300 kVA, Erweiterung 2012: 200 kVA --> Anlagenzertifikat notwendig). Für Erzeugungsanlagen mit Inbetriebnahme nach dem 1. April 2011 gilt als bestehende Anschlussleistung diejenige Leistung, die beginnend mit dem Netzparallelbetrieb der ersten Erzeugungsanlage innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen wurde bzw. wird.

PV- & Brennstoffzellenanlagen:

Für Photovoltaik- und Brennstoffzellenanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. April 2011 und einer Leistung von ≥ 1 MW* ist das Anlagenzertifikat (Planungszertifikat) zur Erstellung des Netzanschlussvertrages, spätestens jedoch vor einer Zuschaltung zum Netzparallelbetrieb der betroffenen Anlage, beim Netzbetreiber vorzulegen.

Hinweis: Bei PV-Anlagen ist die maßgebende Leistung für die Zertifizierung die Summe der maximalen AC-Scheinleistungen der eingesetzten Erzeugungseinheiten (Wechselrichter).

* Summenleistung aller EZA am Netzanschlusspunkt (NAP). Steigt durch den Zubau weiterer Erzeugungsanlagen bzw. durch die Erweiterung von Bestandsanlagen die Einspeiseleistung an einem bereits bestehenden NAP an, so ist erstmalig ein Anlagenzertifikat dann zu erbringen, wenn die Summe aller Erzeugungsanlagen an diesem NAP ≥ 1 MVA ist und die Leistungserhöhung 50 Prozent der bisher bestehenden Anschlussleistung überschreitet oder mehr als 1 MVA dazu gebaut wird. (Beispiel: Bestand 800 kVA, Erweiterung 500 kVA, Summe 1,3 MVA --> Anlagenzertifikat notwendig). Werden an Erzeugungsanlagen, die bereits ein Anlagenzertifikat besitzen, weitere Erzeugungsanlagen zu- oder abgebaut oder werden sonstige wesentliche Änderungen an der Anlage durchgeführt, so ist grundsätzlich ein neues Anlagenzertifikat (mit zugehöriger EZA-Konformitätserklärung) beim Netzbetreiber vorzulegen.

Für PV-Anlagen gilt: Alle Altanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. April 2011 gelten als Bestandsanlagen mit dem Leistungswert zum Zeitpunkt 1. April 2011. Alle späteren Erweiterungen ab dem 01.April 2011 sind somit in Summe zu bewerten (Beispiel: Bestand 2010: 800 kVA, Erweiterung Oktober 2011: 300 kVA, Erweiterung 2012: 200 kVA --> Anlagenzertifikat notwendig). Für Erzeugungsanlagen mit Inbetriebnahme nach dem 1. April 2011 gilt als bestehende Anschlussleistung diejenige Leistung, die beginnend mit dem Netzparallelbetrieb der ersten Erzeugungsanlage innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen wurde bzw. wird.

Erzeugungsanlagen mit Verbrennungskraftmaschinen und sonstige Anlagen mit Synchrongeneratoren:

Für Erzeugungsanlagen mit Verbrennungskraftmaschinen ≥ 1 MVA* und sonstige mit Synchrongeneratoren betriebene EZA (Wasser-KW, Geothermieanlagen, …) ≥ 1 MVA*, deren vollständige Antragsunterlagen erst ab dem 1. Januar 2014 beim zuständigen Netzbetreiber eingereicht werden, ist das Anlagenzertifikat (Planungszertifikat) zur Erstellung des Netzanschlussvertrages, spätestens jedoch vor einer Zuschaltung zum Netzparallelbetrieb der betroffenen Anlage, beim Netzbetreiber vorzulegen.

* Summenleistung aller EZA am Netzanschlusspunkt (NAP). Steigt durch den Zubau weiterer Erzeugungsanlagen bzw. durch die Erweiterung von Bestandsanlagen die Einspeiseleistung an einem bereits bestehenden NAP an, so ist erstmalig ein Anlagenzertifikat dann zu erbringen, wenn die Summe aller Erzeugungsanlagen an diesem NAP ≥ 1 MVA ist und die Leistungserhöhung 50 Prozent der bisher bestehenden Anschlussleistung überschreitet oder mehr als 1 MVA dazu gebaut wird. (Beispiel: Bestand 800 kVA, Erweiterung 500 kVA, Summe 1,3 MVA --> Anlagenzertifikat notwendig).

Werden an Erzeugungsanlagen, die bereits ein Anlagenzertifikat besitzen, weitere Erzeugungsanlagen zu- oder abgebaut oder werden sonstige wesentliche Änderungen an der Anlage durchgeführt, so ist grundsätzlich ein neues Anlagenzertifikat (mit zugehöriger EZA-Konformitätserklärung) beim Netzbetreiber vorzulegen.

Für Verbrennungskraftmaschinen und sonstigen Erzeugungsanlagen mit Synchrongenerator (z. B. BHKW, Wasser, Geothermie) gilt: Als Bestandsanlagen gelten diejenigen Erzeugungsanlagen, deren Antragsunterlagen vollständig vor dem 01.01.2014 beim zuständigen Netzbetreiber eingereicht worden sind. Alle nach dem 01.01.2014 neu beantragten Erzeugungsanlagen werden in Summe bewertet (Beispiel: Bestand 2012: 800 kVA, Erweiterung 2014: 300 kVA, Erweiterung 2015: 200 kVA: Anlagenzertifikat notwendig). Für Erzeugungsanlagen, deren Antragsunterlagen vollständig nach dem 01.01.2014 beim zuständigen Netzbetreiber eingereicht worden sind, gilt als bestehende Anschlussleistung diejenige Leistung, die beginnend mit dem Netzparallelbetrieb der ersten Erzeugungsanlage innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen wurde bzw. wird.

Informationen zur Einreichung der EZA-Konformitätserklärung:

Alle Betreiber von Erzeugungsanlagen, die ein Anlagenzertifikat zu erbringen haben, müssen nach Vorlage des Anlagenzertifikates eine zugehörige EZA-Konformitätserklärung erstellen lassen. Die EZA-Konformitätserklärung weist nach, dass die Erzeugungsanlage konform zum Anlagenzertifikat und den Anforderungen des Netzbetreibers errichtet worden ist. Sie ist innerhalb der Gültigkeit des Anlagenzertifikates, spätestens jedoch 12 Monate nach der Inbetriebnahme der letzten EZE innerhalb der EZA beim Netzbetreiber vorzulegen.

Die grundsätzlichen Inhalte der EZA-Konformitätserklärung sind in der „Technischen Richtlinien für Erzeugungseinheiten und –anlagen“ der FGW e. V. Teil 8 in der jeweils aktuellen Fassung beschrieben. Details, z. B. über die Art der Weise der Nachweisführung, sind darin jedoch nur teilweise vorhanden. Detaillierte Anforderungen an die EZA-Konformitätserklärung sind deshalb in der Datei "Informationen zur Einreichung der EZA-Konformitätserklärungen" beschrieben und von den Sachverständigen, die die EZA-Konformitätserklärung erstellen, entsprechend zu beachten.

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