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Netzentgelte

Die aktuellen Preisblätter für den Netzzugang Strom erhalten Sie hier im praktischen PDF-Format zum Download.

§ 17 StromNEV und § 21 Abs. 3 EnWG

Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

Netzbetreiber sind nach § 21 Abs. 2 StromNEV verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe.

Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 StromNEV zum 01. Januar eines Kalenderjahres.


Geltende Netzentgelte

Dementsprechend passt die Stromversorgung Pfaffenhofen GmbH & Co. KG mit Wirkung zum 01.01.2027 ihre Netzentgelte an.

Die Stromversorgung Pfaffenhofen GmbH & Co. KG weist darauf hin, dass die Übertragungsnetzbetreiber ausdrücklich eine Anpassung ihrer Netzentgelte angekündigt haben, sofern gesetzliche Neuregelungen einen Zuschuss zu den Netzentgelten 2027 vorsehen. Sollte es zu einer solchen Netzentgeltanpassung durch die Übertragungsnetzbetreiber kommen, werden auch die Netzentgelte der Stromversorgung Pfaffenhofen GmbH & Co. KG entsprechend angepasst, soweit keine anderslautenden gesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Vorgaben entgegenstehen.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, Aufschlag für besondere Netznutzung, Offshore-Netzumlage und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, was bedeutet, dass jeder Nutzer des Netzes der Stromversorgung Pfaffenhofen GmbH & Co. KG nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen zahlt.

Die Stromversorgung Pfaffenhofen GmbH & Co. KG garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.


Veröffentlichung einer Indikation
für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG

Die Stromversorgung Pfaffenhofen GmbH & Co. KG kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis, der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).

Die Stromversorgung Pfaffenhofen GmbH & Co. KG weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorläufigen Netzentgelte 2027 noch nicht verbindlich sind. Änderungen können sich bis zum 31.12.2026 aufgrund behördlicher und regulatorischer Vorgaben sowie aufgrund von Anpassungen der Übertragungsnetzentgelte, die sich die ÜNB ausdrücklich bis zur Verabschiedung der gesetzlichen Regelung des neuen § 24d EnWG vorbehalten haben, ergeben.
Hintergrund ist insbesondere, dass die Netzentgelte der ÜNB derzeit unter Berücksichtigung eines Zuschusses der Bundesrepublik Deutschland zu den Netzkosten ermittelt worden sind, für diesen Zuschuss aber derzeit noch die gesetzliche Grundlage fehlt.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, Aufschlag für besondere Netznutzung, Offshore-Netzumlage und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, was bedeutet, dass jeder Nutzer des Netzes der Stromversorgung Pfaffenhofen GmbH & Co. KG nur die mit der von ihm in Anspruch genommenen Netznutzung verbundenen Kosten trägt.

Die Stromversorgung Pfaffenhofen GmbH & Co. KG garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.


Konzessionsabgabesätze

Im Netzgebiet der Stromversorgung Pfaffenhofen GmbH & Co. KG gelten folgende Sätze für die Konzessionsabgabe (Stand 01.01.2017):

  • Tarifkunden (keine Schwachlast): 1,59 ct/kWh
  • Tarifkunden (Schwachlast): 0,61 ct/kWh
  • Sondervertragskunden nach KAV § 2 Abs. 7: 0,11 ct/kWh

Amtsgericht Ingolstadt · HRA 2987 · Persönlich haftender Gesellschafter Stromversorgung Pfaffenhofen Verwaltungs GmbH 
Handelsregister Ingolstadt · HRB 7541 · Vorsitzender des Aufsichtsrats: Bürgermeister Thomas Herker · Geschäftsführer: Béla Szabó